Parken - Rasten - Tanken

PKW-Fahrern wird empfohlen, auf längeren Fahrten alle zwei Stunden eine Pause einzulegen und sich durch Bewegung fit zu halten. LKW-Fahrer unterliegen streng kontrollierten Vorschriften: § 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zwingt ihn, nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Park- und Rastanlagen sind daher integrale Bestandteil des Straßenverkehrsnetzes und tragen dazu bei, die Sicherheit auf Deutschlands Straße zu erhöhen.

Enge Kurvenfahrten, häufiges Bremsen und Beschleunigen und austretende Schmier- und Treibstoffe stellen für diese Flächen eine besondere Beanspruchung dar. Hier erweisen sich die besonderen Eigenschaften des Betons als vorteilhaft: Verformungsstabilität auch bei hohen Temperaturen, Beständigkeit gegen umweltgefährdende Stoffe und lange Lebensdauer [1].
Der Aufbau von ständig genutzten Parkflächen mit vorwiegendem Schwerverkehr und für Neben- und Rastanlagen (Autohöfe) richtet sich in der Regel nach den Belastungsklassen Bk3,2 bis Bk10 der RStO [2]. Bei nur gelegentlich genutzten Parkflächen und überwiegendem Verkehrsanteil von Pkw werden dagegen niedrigere Belastungsklassen empfohlen.

Belastungsklassen für Verkehrsflächen in Neben- und Rastanlagen [1] [2]

Verkehrsart Belastungsklasse
Schwerverkehr Bk3,2 bis Bk10
Pkw-Verkehr einschl. geringem Anteil Schwerverkehr Bk0,3 bis Bk1,8

Belastungsklassen für Parkflächen [1] [2]

Verkehrsart Belastungsklasse
Schwerverkehr IBk3,2 bis Bk10
Nicht ständig vom Schwerverkehr genutzte Flächen Bk1,0/Bk1,8
Pkw-Verkehr Bk0,3

Bei den Belastungsklassen Bk3,2 bis Bk100 sind Betonbefestigungen zum Standard geworden. Hinweise für die Planung von Parkflächen sind z.B. den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (ERS) [3] zu entnehmen.

Regelbreiten für Fahrgassen sowie Zu- und Abfahrten [3]

Regelbreiten Breite in m  
Zu- und Abfahrt Fahrgasse ohne Parkstände 5,50  
– ausschließlich für Pkw 4,50  
– für Lkw, Last- und Sattelzüge, Busse, Pkw mit Anhänger, Wohnmobile 5,50  
Fahrgasse mit Parkständen    
– ausschließlich für Pkw 4,50  
– für Pkw, jedoch mit durchfahrenden Bussen, Pkw mit Anhänger, Wohnmobile 5,50  
– für Lkw, Last- und Sattelzuge, Busse, Pkw mit Anhänger, Wohnmobile 6,50  

Der Entwässerung muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Erhöhte Gehalte an Stickstoff (Fäkalien) und Kohlenwasserstoffen (Tropfverluste) im abzuführenden Wasser erfordern mindestens  eine Behandlung durch eine Sedimentationsanlage mit Leichtstoffrückhalt und ggf. einen nachgeschalteten Bodenfilter, wenn ein Anschluss an das vorhandene Kanalisationssystem nicht möglich ist.

Tankstellen

Die Flächenbefestigung von Tankstellen bedarf wegen ihres Umweltgefährdungspotenzials besonderer Sorgfalt. § 62(1) im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fordert, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen so zu errichten sind, dass keine Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten ist. Näheres regeln die jeweiligen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) der Bundesländer. In deren Anlagen werden die besonderen Anforderungen an Tankstellen aufgeführt. Dies sind u.a. (VAwS Bayern):

  • Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 40 entspricht und darüber hinaus im Folgenden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden
  • Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und flüssigkeits- und witterungsbeständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.
  • Fugenmassen und Fugenbänder müssen dauerhaft elastisch sein.
  • Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTV) des Bundesministers für Verkehr herzustellen.

Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:

  • Abdichtungssystem unter Verwendung von Stahlbeton, statisch bemessen, wasserundurchlässig nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 (Mindestbetongüte C 35/45; Expositionsklasen XD 3, XM 1, weitere Expositionsklassen können nach Lage des Einzelfalls erforderlich werden); Mindestbauteildicke 20 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Rechnerisch ist eine Rissbreitenbegrenzung kleiner 0,1 mm nachzuweisen.
  • Abdichtungssystem unter Verwendung von Großflächen-Fertigbetonplatten, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge bis 2 m, Mindestbetongüte C 35/45 (Expositionsklassen XD 3, XM 1, weitere Expositionsklassen können nach Lage des Einzelfalls erforderlich werden), wasserundurchlässig nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2, Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung
  • Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonsteinelementen, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge < 75 cm, Mindestbetongüte C 35/45 (Expositionsklassen XD 3, XM 1, weitere Expositionsklassen können nach Lage des Einzelfalls erforderlich werden), wasserundurchlässig nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.
  • Fertigbetonplatten oder Betonsteinelemente im Sinn der Nrn. 4.1.5.3 und 4.1.5.4 sind geeignet, wenn sie z. B. der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 „Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treib- und Schmierstoffe“ oder der Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen entsprechen.
  • Die Fugenausführung und Fugenabdichtung ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, Fugenaufbau und Dichtstoffqualität gemäß dem IVD-Merkblatt Nr. 6 "Fugenabdichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Ausgabe November 2014) bzw. KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2825 erfolgt.

Die VAwS erlauben eine Versiegelung des Abdichtungssystems mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis, sofern die Kontrollierbarkeit des Abdichtungssystems gewährleistet bleibt. Mögliche Schwachstellen einer unbeschichteten Betonkonstruktion könnten Risse und undichte Fugen sein, die aber unter Beachtung einiger Regeln einfach vermeidbar sind.

Die DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ definiert die besonderen Anforderungen an die Bemessung von Dichtflächen aus Ortbeton. Dort werden vier Varianten zum Nachweis der Dichtheit aufgeführt. Teil 2 der DAfStb-Richtlinie fordert für die Herstellung von unbeschichteten Betonbauwerken als Sekundärbarriere für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Verwendung eines flüssigkeitsdichten Betons. Dabei wird grundsätzlich zwischen „Flüssigkeitsdichtem Beton (FD-Beton)“ und „Flüssigkeitsdichtem Beton nach Eindringprüfung (FDE-Beton)“ unterschieden.

Die DAfStb-Richtlinie enthält außerdem Regelungen und Hinweise für die Bauausführung, die sicherstellen sollen, dass die hohen Anforderungen an die Dichtheit der Bauteile in der Praxis erfüllt werden. U.a. wird gefordert, dass der bauausführende Fachbetrieb grundsätzlich eine Dokumentation der Bauausführung anzufertigen hat.

Weiterführende Literatur

[1]    Oesterheld, Rene; Peck, Martin; Villaret, Stephan: Straßenbau heute – Betondecken

[2]    RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012

[3]    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (ERS) , Ausgabe 2011 (R 2)

Beton. Für große Ideen.

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