Wärmeschutz

Der Wärmeschutz soll vor allem ein der Gebäudenutzung angepasstes behagliches Raumklima sichern, und das unter wechselnden außenklimatischen Einflüssen im Winter und im Sommer bei möglichst geringem Aufwand für die Herstellung, die Instandhaltung und die Heizung der Gebäude. Aufgabe des Wärmeschutzes ist es aber auch, Feuchtigkeitsschäden als Folge von Kondenswasser-Niederschlag an den Oberflächen und im Inneren der Bauteile zu verhindern und so die Funktionsfähigkeit der Gebäude dauernd aufrechtzuerhalten. Mit steigenden Energiepreisen tritt auch die Energieeinsparung immer mehr in den Vordergrund.

1. Wohnen und Wohlbefinden

Die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des heutigen Menschen hängt wesentlich von der Qualität des Raumklimas ab; er verbringt nämlich im Durchschnitt mehr als zwei Drittel seines Lebens in Wohn- oder Arbeitsräumen, also in Gebäuden. Gesundheit wird als Zustand physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens verstanden. Gebäudegestaltung und bauphysikalische Eigenschaften der raumumschließenden Bauteile schaffen daher wichtige Voraussetzungen für das physische Wohlbefinden. Ein wesentlicher Teil des physischen Wohlbefindens ist die thermische Behaglichkeit, die ihrerseits wieder von einer Vielzahl von Einflüssen und Zuständen abhängt.

2. Nachweis des Wärmeschutzes nach GEG 2020 und mitgeltenden Normen

Die Bundesregierung hatte bereits 1990 beschlossen, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2005 um 25 % bezogen auf das Jahr 1990 zu reduzieren. Daher wurde schon mit Verabschiedung der „Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)“ vom 16. August 1994 der politische Auftrag formuliert, bis zum Ende des Jahrzehnts eine Novellierung der Verordnung zu erarbeiten, mit dem Ziel, das Anforderungsniveau des Energiebedarfs von Neubauten um weitere 25 bis 30% zu verschärfen. Hiermit soll ein Beitrag zum Klimaschutzprogramm der internationalen Staatengemeinschaft geleistet werden, denn noch immer stellt der Energieverbrauch im Gebäudebereich mit rund einem Drittel einen erheblichen Anteil an den gesamten CO2-Emissionen in Deutschland dar. Dies ist mit der „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“ kurz „Energieeinsparverordnung (EnEV)“ genannt, zum 01.02.2002 umgesetzt worden. Am 1. November 2020 ist das neue GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020) in Kraft getreten und hat das  Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.

3. Anforderungen an den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2

Durch Mindestanforderungen an den Wärmeschutz der Bauteile im Winter nach DIN 4108-2 in Verbindung mit den erforderlichen Maßnahmen des klimabedingten Feuchteschutzes wird den Bewohnern von Gebäuden eine hygienisch einwandfreie Lebensweise ermöglicht sowie ein dauerhafter Schutz der Baukonstruktion gegen klimabedingte Feuchteeinwirkungen sichergestellt.
Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz im Sommer sollen ein behagliches Raumklima erzielen, einer hohen Erwärmung der Aufenthaltsräume infolge sommerlicher Wärmeentwicklung entgegenwirken sowie die Notwendigkeit einer Kühlung von Aufenthaltsräumen vermeiden.

4. Gebäudedichtheit und Mindestluftwechsel

Mit ansteigendem Dämmniveau übt die Gebäudedichtheit einen zunehmenden Einfluss auf den Wärmeverlust aus. Die GEG 2020 fordert daher, dass bei Neubauten – unabhängig vom Gebäudetyp – die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dem Stand der Technik entsprechend dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet werden, jedoch einen zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel erlauben muss.

5. Energiebedarfsausweis

Das GEG 2020 verpflichtet dazu, bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden einen Energiebedarfsausweis auszustellen, der einem möglichen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer auf Verlangen zugänglich zu machen ist. Für öffentlich genutzte Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen von Menschen häufig aufgesucht werden, besteht sogar die Verpflichtung, diese Energieausweise an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Energieausweise für bestehende Gebäude dürfen entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des gemessenen Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) ausgestellt werden.

PDF-Download (ext. link zu geg-info.de) Inhalt und Aufbau des Enegergieausweises:   Wohnbau // Nichtwohnbau

Beton. Für große Ideen.

Logo - Beton.org

Diese Internetseiten sind ein Service
der deutschen Zement- und Betonindustrie

  • InstagramInstagram
  • LinkedinLinkedin
  • FacebookFacebook
  • YouTubeYouTube