Gebäude“ und „Geschossbau“. Diese Einteilung spiegelt die unterschiedliche Nutzung wider, die Grundlage der Systematik der „Nichtwohngebäude“ ist. Hallenartige Gebäude sind gekennzeichnet durch große
Verarbeitung und Prüfung von Stahlfaserbeton fest, definiert Leistungsklassen und schafft damit die Grundlage, um Stahlfaserbeton als einen statisch bewehrten Baustoff einzusetzen. Ergänzend hierzu ist das
Planung und Bauausführung entscheidend für ein fachgerechtes und auch tatsächlich dichtes Bauwerk. Grundlage für die Planung muss zunächst die Feststellung der Nutzung und Beanspruchungsart sein. Nutzungsklassen
gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Energieausweise für bestehende Gebäude dürfen entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des gemessenen Energieverbrauchs (E
Brandschutz 1. Grundlagen Jedes Bauwerk ist dem Gefahrenfall „Brand“ ausgesetzt. Aufgabe des Planers ist es, die Grundsätze des Brandschutzes und das jederzeit mögliche Ereignis Brand bereits im Entwu
hwerten EGW zusammensetzt (Abwasseranfall aus Industrie, Landwirtschaft usw.). Die rechtlichen Grundlagen sind die EU-Wasserrahmenrichtlinie und Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts WHG des Bundes. Die
Abwasserableitung im ländlichen Raum Wasser ist unser wichtigstes Lebenselixier und die elementare Grundlage jeden Lebens. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Oberflächengewässer oder Grundwasser so
Einwohnern ungefähr einer Menge von 8 m³ Abwasser pro Tag entspricht. Bild: Mall GmbH Die rechtlichen Grundlagen sind die EU-Wasserrahmenrichtlinie und das Wasserhaushaltsgesetz (Gesetz zur Ordnung der Wasse
ergibt sich demgemäß eine Dicke der Betondecke von 26 bis 29 cm. Die Fahrbahnbreiten werden auf Grundlage der Bestimmungen in den Richtlinien für die Anlage Autobahnen (RAA) bzw. in den Richtlinien für
auch eine sorgfältige Ausführung und Überwachung bei der Herstellung und Verarbeitung des Betons. Grundlagen sind DIN EN 206-1/DIN 1045-2, ATV DIN 18316 und TL Beton-StB [2], ZTV Beton-StB [3] sowie TP Beton-StB